Mit dem Jahr 2021 kommen auf die Autofahrer wieder zahlreiche Änderungen zu. Die Berechnungen für NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer ändern sich. Zum Teil wird Mobilität dadurch teurer, zum Teil auch günstiger. Auch für Fahrradfahrer und den Öffentlichen Verkehr gibt es neue Bestimmungen. 

Das kommende Jahr bringt wenige, dafür vielfach umso kostspieligere Neuerungen für Kraftfahrzeugfahrer und Autokäufer. Besonders einschneidend sind die Änderungen beim Neuwagenkauf. Für jene, die ein Fahrrad beruflich oder für den Weg zur Arbeit nutzen gibt es finanzielle Vorteile. ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel informiert über die wichtigsten Regelungen für das Jahr 2021.

1. NoVA 
Neue Berechnungsformel kommt 
Ab 1. Jänner 2021 ändert sich beim Kauf eines Neuwagens die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe. Bisher galt folgende Formel: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wurde der Wert 115 abgezogen, das Ergebnis durch fünf dividiert. Das Ergebnis dieser Formel war der Steuersatz in Prozent. Künftig wird der Wert 115 um 3 verringert und folgende Berechnungsformel wird angewendet:
(CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent 
Der Steuerbetrag ist jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden, CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km. Diese Regelung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossen und betrifft jedoch nicht die am 10. Dezember 2020 beschlossene NoVA-Änderung, die mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt. 

2. NoVA: Änderungen bei Höchststeuersatz und Malusgrenzwert 
Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe wird bei Motorrädern mit 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben.Bei Pkw kommt es zusätzlich zu weiteren massiven Verschärfungen: Der Höchststeuersatz für die NoVA wird von 32 auf 50 Prozent angehoben. Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km haben, zahlen ab Mitte 2021 zusätzlich 50 Euro (bisher 40) pro Gramm an NoVA.

3. Was bis und ab 1. Juli für die NoVA gilt 
Für Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Auslieferung aber erst zwischen 1. Juli und 30 November 2021 erfolgen kann, gilt noch die NoVA-Berechnung zwischen 1. Jänner 2021 und 30. Juni 2021. Siehe auch Trend-Artikel: NoVA-Einführung für Nfz: Hohe Mehrkosten pro Klein-Laster.

4. Kaufsteuer erstmals auch für leichte Nutzfahrzeuge 
Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) der Normverbrauchsabgabe. Dabei kommt es zu folgender Berechnungsformel:
(CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden, CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm pro Kilometer.

5. Motorbezogene Versicherungssteuer neu 
CO2-Grenzwert zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sinkt 
Auch für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird eine neue Berechnungsformel angewendet. Bisher galt folgende Formel:
(kw-65)x0,72 + (CO2-Ausstoß-115)x0,72 = monatliche Steuer in Euro
Ab 1. Jänner 2021 gilt die neue Berechnungsformel, bei der sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW und der CO2-Ausstoß vermindert werden:
(kW-64)x0,72 + (CO2-Ausstoß-112)x0,72 = monatliche Steuer in Euro
Die monatliche Belastung von Neufahrzeugen wird demnach ab 1. Jänner 2021 höher ausfallen.

6 Sachbezug 
Neuer Grenzwert für verminderten Sachbezug von Dienstautos: 138 Gramm CO2-Ausstoß 
Neue Grenzwerte gelten auch ab 1. Jänner 2021 für Dienstautos, die auch privat genutzt werden: Der CO2-Grenzwert, bis zu diesem der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent gilt, von 141 auf 138 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer reduziert. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.

7. Verkehrsdelikte 
Radar- und Laserblocker: Geräte werden eingezogen 
Das Mitführen von Radar- und Laserblockern oder deren Gerätekomponenten ist bereits verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Neu ist, dass zu der bereits verordneten Geldstrafe nun auch das Gerät selbst oder deren Komponenten eingezogen beziehungsweise für verfallen erklärt werden.

8. EU-Kennzeichentafel 
Fahrradträger: EU-Symbol mit A auch auf roten Kennzeichentafeln
An Fahrrad-Heckträgern können eigene rote Kennzeichentafeln montiert werden. Dies erspart das Umstecken der weißen Kennzeichentafel vom Fahrzeug auf den Radträger. Neu ist, dass das rote Kennzeichen nun auch das EU-Symbol am linken Rand aufweisen muss. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt wie bisher in der Zulassungsstelle des Wohnbezirks.

9. Vignette
Autobahnvignette wird teurer
 
Die Erhöhung der Vignette Digital- oder Klebevariante 2021 beträgt gegenüber dem Vorjahr 1,5 Prozent. Somit kostet die Jahresvignette für Autos bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5 Tonnen 92,50 Euro. Für Motorräder bzw. einspurige KFZ belaufen sich die Jahreskosten auf 36,70 Euro. 

Neue Tarife 2021 für Autos bis 3,5 t 
10-Tages-Vignette: 9,50 Euro
2-Monats-Vignette: 27,80 Euro
Jahresvignette: 92,50 Euro
Neue Tarife 2021 für Motorräder 
10-Tages-Vignette: 5,50 Euro
2-Monats-Vignette: 13,90 Euro
Jahresvignette: 36,70 Euro

Quelle: trend.at